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Absenzen, Urlaub und Jokerhalbtage

Die Lernenden haben den Unterricht, wenn immer möglich, lückenlos zu besuchen. Sollte dies nicht möglich sein, wird unterschieden zwischen unvorhersehbaren Gründen wie Krankheit/Unfall und vorhersehbaren Ereignissen Urlaub/Jokertag.

Krankheit und Unfall

  • Lernende werden bei Krankheit und anderen unvorhersehbaren Absenzen von ihren Eltern vor Unterrichtsbeginn per Klapp abgemeldet. Bei nicht erfolgter Abmeldung kann die Absenz als Jokerhalbtag angerechnet werden.
  • Lernende, welche die Schule vor Beendigung des Unterrichtstages verlassen, melden sich bei der Klassenlehrperson oder bei der betroffenen Fachlehrperson ab.
  • Wer aus gesundheitlichen Gründen am Sportunterricht nicht teilnehmen kann, sitzt in der Halle am Rand und schaut zu. Ab der dritten Lektion wird ein Arztzeugnis abgegeben. Von da an muss der betreffende Lernende nicht mehr in der Halle anwesend sein.
  • Für jede voraussehbare Absenz gilt die Urlaubsordnung.

Urlaub und Jokertag

  • Gemäss Art. 35 Abs. 2 des Volksschulgesetzes AR haben die Erziehungsberechtigten das Recht, ihre Kinder für maximal 4 Halbtage pro Schuljahr vom Unterricht dispensieren zu lassen (Jokerhalbtage).
  • Die Eltern melden die Jokerhalbtage in der Regel eine Woche im Voraus per Klapp.
  • Für zusätzlichen Urlaub (mehr als 4 Halbtage pro Schuljahr) ist frühzeitig ein schriftliches Gesuch an die Schulleitung zu richten. Sie wird dann nach Rücksprache mit der Klassenlehrkraft entscheiden.
  • An das „Urlaubsguthaben“ von 4 Halbtagen (Jokerhalbtage) werden folgende Absenzgründe nicht angerechnet: Krankheit, Todesfall in der näheren Verwandtschaft, nicht verschiebbare Arzt- und Zahnarztbesuche und ähnliches.
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